Allgemeine Geschäftsbedingungen der CTM-COM GmbH

AGB CTM-COM GmbH.pdf
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Bitte lesen Sie sich unsere AGB genau durch!
Bestellen Sie nur, wenn Sie damit einverstanden sind!


1. Geltung der Bedingung

1.1 Unsere Angebote, Anpassungen, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund
      dieser AGB. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende
      Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz
      zu diesen AGB schriftlich bestätigt werden.

1.2 Bezugnahme oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
      Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Unsere Angebote können bis zur Annahme durch den Besteller von uns jederzeit
      widerrufen werden.

2.2 Angebote / Bestellungen des Bestellers werden erst durch unsere schriftliche
      Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände
      rechtsverbindlich. Vor Vertragsschluß ist der Besteller an seine Bestellung / sein
      Angebot - sofern es sich um Standardsoftware oder Hardware handelt - 14 Tage
      gebunden. Betrifft die Bestellung / das Angebot die Lieferung ganzer Systeme
      bestehend aus Soft- und Hardware, die einer Anpassung bedürfen, so beträgt die
      Frist vier Wochen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
      Bestellung bei uns. Mit Zustandekommen des Vertrages ist der Besteller an den
      Inhalt des Vertrages gebunden.

2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und
      Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und
      dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt
      werden.

 


3. Umfang der Lieferung

3.1 Für den Umfang der Lieferung sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung
      und soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unseren Angeboten
      maßgeblich.

3.2 Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand dann
      vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.

 


4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Preise gelten ab Werk und gegenüber Kaufleuten zuzüglich der jeweils in
      der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten für
      Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert in Rechnung
      gestellt.

4.2 Die Preise gelten für die Dauer von vier Monaten ab Zustandekommen des
      Vertrages. Bei längerer, von uns nicht zu vertretender Lieferfrist, gelten die dann
      gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der
      Besteller durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit dem Eingang der
      Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktritts-
      recht besteht nicht, wenn es sich um die Erbringung wiederkehrender Wartungs-
      leistung handelt.

4.3 Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten
      Bankkreditzinsen oder in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-
      diskontsatz zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers,
      niedrigere Zinsen zu zahlen, sofern er uns eine geringere Belastung nachweist.

4.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderung gegenüber uns aufzurechnen,
      sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig fest-
      gestellt ist.


5. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt

5.1 Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin.
      Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu
      erbringende Leistungen nicht, rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die
      von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die
      Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum, den wir benötigen, um nach Erhalt dieser
      Informationen und / oder Unterlagen die Lieferung und Leistung zu erbringen.

5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser
      Werk verlassen hat oder wir bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarte Leistung
      erbringen oder wir die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem
      Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

5.3 Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind Schadensersatzansprüche
      wegen dieser Verzögerung und / oder Nichterfüllung der Art nach auf bei Vertrags-
      abschluß vorhersehbare Schäden und der Höhe nach auf den dreifachen Wert der
      Lieferung und Leistung beschränkt. Handelt es sich bei dem Besteller um einen
      Vollkaufmann, so haften wir wegen einer Verzögerung, die auf leichte Fahrlässigkeit
      von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs- oder
      Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist und durch die ein Schaden entsteht,
      für jede Woche der Verzögerung in Höhe von 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens
      in Höhe von 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der
      Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Diese Regelung gilt entsprechend
      bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzuges
      (§ 326 BGB) sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen nachträglicher
      Unmöglichkeit (§ 325 BGB). Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt
      bleiben von dieser Regelung unberührt.

5.4 Weisen wir bei einer Lieferung an einen Vollkaufmann nach, dass wir trotz
      sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluß der erforderlichen
      Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig
      beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der
      Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten
      verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den
      Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 
6. Gefahrübergang

6.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr
      des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegen-
      standes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer
      oder Versandbeauftragten oder Abholer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn
      die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und / oder wenn wir die Frachtkosten
      tragen und 1 oder wir den Versand selbst durchführen.

6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der
      Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versand-
      bereitschaft auf den Besteller über.

 


7. Annahmeverzug

7.1 Der Besteller kommt in Annahmeverzug bzgl. der von uns zu erbringenden
      Lieferung und Leistung, wenn wir ihn zum geschuldeten Lieferzeitpunkt oder nach
      diesem Zeitpunkt unsere geschuldeten Lieferungen und Leistungen schriftlich
      mitteilen und der Besteller die Lieferung und Leistung ablehnt und / oder trotz
      ausdrücklicher Aufforderung die Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von
      drei Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt.
      Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Annahmeverzuges.

7.2 Bei Annahmeverzug hat der Besteller pro Monat des Annahmeverzuges 1 % der
      Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht
      des Kunden, uns niedrigere Lagerkosten nachzuweisen.

7.3 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Kunden Schadensersatzansprüche wegen
      Nichterfüllung zu, so können wir 15 % der Auftragssumme vom Besteller als
      Schadensersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers,
      uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

7.4 In den Fällen 7.2 bis 7.3 sind wir berechtigt, anstelle der dort geregelten Pauschalen
      die uns tatsächlich entstandenen höheren Kosten geltend zu machen.

 


8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
      Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Handelt es sich bei dem Besteller um einen
      Vollkaufmann, so behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
      Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

8.2 Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Besteller eine Weiter-
      veräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises
      nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers,
      unsere Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, tritt uns der Besteller bereits
      jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm
      aus Veräußerung der gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und
      zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung
      weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach
      deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
      bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzu-
      ziehen, solange der Besteller den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und
      seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt,
      insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist.


8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
      sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur
      Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns
      liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung
      finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
      schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein
      Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der
      Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug
      verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekannt
      zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazu
      gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner des Bestellers die
      Abtretung mitzuteilen.

8.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns
      der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer
      Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte nicht in der Lage
      ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
      ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.5 Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefer-
      gegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasser-
      schäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er uns
      auf Verlangen nachzuweisen.

8.6 Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderung
      gilt folgendes:

      a) Ist der Besteller nicht im Handelsregister (HR) eingetragen, so richtet sich die
          Verwertung des Vorbehaltseigentums nach den Regeln des Verbraucherschutz-
          gesetzes.

      b) Ist der Besteller im HR eingetragen, so sind wir berechtigt, die uns heraus-
          gegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch
          freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der
          uns entstandenen Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet.
          Überschüsse werden dem Besteller ausgezahlt.

      c) Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des
          Bestellers einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis
          verrechnet und der Überschuß dem Besteller ausgekehrt.

8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
      Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
      noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 


9. Beanstandungen / Gewährleistung

9.1 Mängel, die offen zutage liegen, so dass sie auch dem nicht fachkundigen Besteller
      ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen
      nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind
      innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Wird
      diese Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen dem Besteller gegenüber uns wegen
      diesem Mangel keine Gewährleistungsansprüche zu, sofern wir diesen Mangel nicht
      arglistig verschwiegen haben. Handelt es sich beim Besteller um einen Vollkauf-
      mann, so gelten ausschließlich die §§ 377 ff HGB.
 
9.2 Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände und
      werden diese auch als gebrauchte Gegenstände an den Besteller veräußert,
      so erfolgt die Lieferung unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche.

9.3 Ist der Liefergegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller
      übergeht. mit Fehlern behaftet oder fehlen ihm zu dieser Zeit zugesicherte
      Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder
      nachzubessern. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen,
      ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die
      Nachbesserung trotz mehrmaliger Versuche fehl, so hat der Besteller nach seiner
      Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung
      des Kaufpreises oder im Falle des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften einen
      Anspruch auf Schadensersatz.

9.4 Keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen:

      a) Bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung
          durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind.

      b) Wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere
          nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde, und der Mangel des
          Liefergegenstandes auf diese Vorgaben / Zeichnungen zurückzuführen ist.

9.5 Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen,
      und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend
      gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung
      verpflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten
      hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.


10. Haftungsbeschränkungen im Rahmen der Bereitstellung von Cloud-Produkten

      Bei Inanspruchnahme verpflichtet sich der Kunde die Cloud-Produkte und die
      hiermit einhergehenden Leistungen der CTM-COM GmbH sowie der Cloud-
      Betreiber (z.B. Terra Cloud GmbH) nicht rechtswidrig oder missbräuchlich zu
      nutzen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung oder Bereitstellung von Software-
      produkten oder Daten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese frei von Rechten
      Dritter sind, keine Lizenzrechte verletzt werden und keine bedenklichen Inhalte oder
      vertrauliche Daten weitergegeben werden. Der Betrieb eines offenen E-Mail-Relays
      und die Verbreitung von SPAM-E-Mails sind nicht zulässig.

      Verletzt der Kunde die oben genannten Pflichten zur sicheren und ordnungs-
      gemäßen Nutzung aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann die
      CTM-COM GmbH sowie der Cloud-Betreiber (z.B. Terra Cloud GmbH) den Zugriff
      des Kunden auf die Anwendung oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die
      Verletzung hierdurch abgestellt werden kann.
      Weitere Informationen zu den einzelnen Pflichten im Rahmen der Nutzung der
      Terra Cloud entnehmen Sie bitte zusätzlich den AGB der Terra Cloud GmbH (Link).

      Der Kunde beachtet die allgemeinen Regeln des Datenschutzes, die IP-Vergabe-
      richtlinien des RIPE und die allgemeinen Richtlinien im Internet (RFC).

      Der Kunde muss regelmäßig die auf den Servern gespeicherten Anwendungsdaten
      durch Download sichern.
 
      Kommt der Kunde seinen vereinbarten Verpflichtungen und Zahlungen nach
      einmaliger Mahnung nicht nach, ist die CTM-COM GmbH und der Cloud-Betreiber
      nicht zu Erbringung von weiteren Leistungen verpflichtet.
      Weiterhin ist CTM-COM GmbH zusammen mit dem Cloud Dienstleister berechtigt,
      sämtliche Cloud-Dienste einzustellen. Ein Anspruch auf Schadenersatz des Kunden
      gegenüber der CTM-COM GmbH oder dem Cloud-Dienstleister besteht nicht.


11. Herstellergarantie

      Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie gegenüber
      dem Käufer gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen
      ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann
      ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden. Die uns als Verkäufer
      nach Ziff. 9 treffende Gewährleistungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.


12. Sonstige Schadensersatzansprüche

12.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter
        Handlung sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs- und
        Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
        fahrlässiges Handeln von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren
        Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Die vorstehenden Haftungs-
        begrenzungen finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich
        um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher
        vorvertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haften wir infolge leichter
        Fahrlässigkeit, so ist der Anspruch auf Ersatz des typisch vorhersehbaren
        Schadens begrenzt. Wir haften in diesen Fällen insbesondere nicht für
        entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Falle
        der culpa in contrahendo nicht für einen Schaden, der das positive Interesse
        übersteigt.

12.2 Soweit wir auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften
        in Anspruch genommen werden können, wird der Schadensumfang auf den
        Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren
        Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und / oder
        Produktionsausfall sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, wir haben
        bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherung
        mit einbezogen.

 
13. Datensicherung

       Der Käufer ist zur Sicherung der von ihm auf den Liefergegenstand aufgespielten Daten
       durch Überspielung auf externen Datenträger verpflichtet. Anderenfalls haften wir nicht
       für die Wiederbeschaffung von Daten.
       Dies gilt auch für Produkte, die durch Cloud-Anbieter bereitgestellt werden.


14. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter

14.1 Werden durch den Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, insbesondere
        Urheberrechte verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Besteller die
        Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu untersagen, so sind wir berechtigt
        - nicht jedoch verpflichtet - diesen Rechtsmangel durch entsprechende
        Veränderung des Liefergegenstandes zu beseitigen.
        Hierdurch entstehende Kosten tragen wir.

14.2 Sind wir zu einer Beseitigung des Rechtsmangels nicht in der Lage und / oder trifft
        uns bezüglich dieses Rechtsmangels entweder kein Verschulden oder beruht
        unser Verschulden nur auf leichter Fahrlässigkeit, so sind Schadensersatz-
        ansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung gegenüber uns ausgeschlossen,
        sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt. Hiervon unberührt
        bleibt das Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung
        der nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Besteller durch die Rechts-
        verfolgung des Dritten entstanden sind.

14.3 Wird der Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter oder auf
        Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch
        genommen, so hat er uns hiervon unverzüglich zu informieren.


15. Gerichtsstand und Erfüllungsort

15.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien findet das
        Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss UN - Kaufrechts (CISG)
        Anwendung.

15.2 Gegenüber Vollkaufleuten ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden
        Ansprüche als Gerichtsstand und Erfüllungsort 64297 Darmstadt vereinbart.

 

 

 

AGB Stand 08-2023

 

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