Bitte lesen Sie sich unsere AGB genau durch!
Bestellen Sie nur, wenn Sie damit einverstanden sind!
1. Geltung der Bedingung
1.1 Unsere Angebote, Anpassungen, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund
dieser AGB. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende
Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz
zu diesen AGB schriftlich bestätigt werden.
1.2 Bezugnahme oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote können bis zur Annahme durch den Besteller von uns jederzeit
widerrufen werden.
2.2 Angebote / Bestellungen des Bestellers werden erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände
rechtsverbindlich. Vor Vertragsschluß ist der Besteller an seine Bestellung / sein
Angebot - sofern es sich um Standardsoftware oder Hardware handelt - 14 Tage
gebunden. Betrifft die Bestellung / das Angebot die Lieferung ganzer Systeme
bestehend aus Soft- und Hardware, die einer Anpassung bedürfen, so beträgt die
Frist vier Wochen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Bestellung bei uns. Mit Zustandekommen des Vertrages ist der Besteller an den
Inhalt des Vertrages gebunden.
2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und
Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und
dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt
werden.
3. Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang der Lieferung sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung
und soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unseren Angeboten
maßgeblich.
3.2 Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand dann
vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Preise gelten ab Werk und gegenüber Kaufleuten zuzüglich der jeweils in
der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten für
Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert in Rechnung
gestellt.
4.2 Die Preise gelten für die Dauer von vier Monaten ab Zustandekommen des
Vertrages. Bei längerer, von uns nicht zu vertretender Lieferfrist, gelten die dann
gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der
Besteller durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit dem Eingang der
Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktritts-
recht besteht nicht, wenn es sich um die Erbringung wiederkehrender Wartungs-
leistung handelt.
4.3 Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten
Bankkreditzinsen oder in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-
diskontsatz zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers,
niedrigere Zinsen zu zahlen, sofern er uns eine geringere Belastung nachweist.
4.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderung gegenüber uns aufzurechnen,
sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig fest-
gestellt ist.
5. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt
5.1 Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin.
Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu
erbringende Leistungen nicht, rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die
von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die
Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum, den wir benötigen, um nach Erhalt dieser
Informationen und / oder Unterlagen die Lieferung und Leistung zu erbringen.
5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser
Werk verlassen hat oder wir bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarte Leistung
erbringen oder wir die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem
Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
5.3 Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind Schadensersatzansprüche
wegen dieser Verzögerung und / oder Nichterfüllung der Art nach auf bei Vertrags-
abschluß vorhersehbare Schäden und der Höhe nach auf den dreifachen Wert der
Lieferung und Leistung beschränkt. Handelt es sich bei dem Besteller um einen
Vollkaufmann, so haften wir wegen einer Verzögerung, die auf leichte Fahrlässigkeit
von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist und durch die ein Schaden entsteht,
für jede Woche der Verzögerung in Höhe von 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens
in Höhe von 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Diese Regelung gilt entsprechend
bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzuges
(§ 326 BGB) sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen nachträglicher
Unmöglichkeit (§ 325 BGB). Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt
bleiben von dieser Regelung unberührt.
5.4 Weisen wir bei einer Lieferung an einen Vollkaufmann nach, dass wir trotz
sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluß der erforderlichen
Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig
beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der
Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten
verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den
Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Gefahrübergang
6.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegen-
standes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer
oder Versandbeauftragten oder Abholer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn
die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und / oder wenn wir die Frachtkosten
tragen und 1 oder wir den Versand selbst durchführen.
6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der
Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versand-
bereitschaft auf den Besteller über.
7. Annahmeverzug
7.1 Der Besteller kommt in Annahmeverzug bzgl. der von uns zu erbringenden
Lieferung und Leistung, wenn wir ihn zum geschuldeten Lieferzeitpunkt oder nach
diesem Zeitpunkt unsere geschuldeten Lieferungen und Leistungen schriftlich
mitteilen und der Besteller die Lieferung und Leistung ablehnt und / oder trotz
ausdrücklicher Aufforderung die Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von
drei Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Annahmeverzuges.
7.2 Bei Annahmeverzug hat der Besteller pro Monat des Annahmeverzuges 1 % der
Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht
des Kunden, uns niedrigere Lagerkosten nachzuweisen.
7.3 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Kunden Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung zu, so können wir 15 % der Auftragssumme vom Besteller als
Schadensersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers,
uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
7.4 In den Fällen 7.2 bis 7.3 sind wir berechtigt, anstelle der dort geregelten Pauschalen
die uns tatsächlich entstandenen höheren Kosten geltend zu machen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Handelt es sich bei dem Besteller um einen
Vollkaufmann, so behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
8.2 Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Besteller eine Weiter-
veräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises
nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers,
unsere Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, tritt uns der Besteller bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm
aus Veräußerung der gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach
deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzu-
ziehen, solange der Besteller den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt,
insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns
liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung
finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der
Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug
verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekannt
zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazu
gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner des Bestellers die
Abtretung mitzuteilen.
8.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns
der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer
Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.5 Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefer-
gegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasser-
schäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er uns
auf Verlangen nachzuweisen.
8.6 Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderung
gilt folgendes:
a) Ist der Besteller nicht im Handelsregister (HR) eingetragen, so richtet sich die
Verwertung des Vorbehaltseigentums nach den Regeln des Verbraucherschutz-
gesetzes.
b) Ist der Besteller im HR eingetragen, so sind wir berechtigt, die uns heraus-
gegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch
freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der
uns entstandenen Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet.
Überschüsse werden dem Besteller ausgezahlt.
c) Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des
Bestellers einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis
verrechnet und der Überschuß dem Besteller ausgekehrt.
8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
9. Beanstandungen / Gewährleistung
9.1 Mängel, die offen zutage liegen, so dass sie auch dem nicht fachkundigen Besteller
ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen
nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind
innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Wird
diese Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen dem Besteller gegenüber uns wegen
diesem Mangel keine Gewährleistungsansprüche zu, sofern wir diesen Mangel nicht
arglistig verschwiegen haben. Handelt es sich beim Besteller um einen Vollkauf-
mann, so gelten ausschließlich die §§ 377 ff HGB.
9.2 Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände und
werden diese auch als gebrauchte Gegenstände an den Besteller veräußert,
so erfolgt die Lieferung unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche.
9.3 Ist der Liefergegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller
übergeht. mit Fehlern behaftet oder fehlen ihm zu dieser Zeit zugesicherte
Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder
nachzubessern. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen,
ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die
Nachbesserung trotz mehrmaliger Versuche fehl, so hat der Besteller nach seiner
Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung
des Kaufpreises oder im Falle des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften einen
Anspruch auf Schadensersatz.
9.4 Keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen:
a) Bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung
durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind.
b) Wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere
nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde, und der Mangel des
Liefergegenstandes auf diese Vorgaben / Zeichnungen zurückzuführen ist.
9.5 Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen,
und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend
gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung
verpflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten
hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
10. Haftungsbeschränkungen im Rahmen der Bereitstellung von Cloud-Produkten
Bei Inanspruchnahme verpflichtet sich der Kunde die Cloud-Produkte und die
hiermit einhergehenden Leistungen der CTM-COM GmbH sowie der Cloud-
Betreiber (z.B. Terra Cloud GmbH) nicht rechtswidrig oder missbräuchlich zu
nutzen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung oder Bereitstellung von Software-
produkten oder Daten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese frei von Rechten
Dritter sind, keine Lizenzrechte verletzt werden und keine bedenklichen Inhalte oder
vertrauliche Daten weitergegeben werden. Der Betrieb eines offenen E-Mail-Relays
und die Verbreitung von SPAM-E-Mails sind nicht zulässig.
Verletzt der Kunde die oben genannten Pflichten zur sicheren und ordnungs-
gemäßen Nutzung aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann die
CTM-COM GmbH sowie der Cloud-Betreiber (z.B. Terra Cloud GmbH) den Zugriff
des Kunden auf die Anwendung oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die
Verletzung hierdurch abgestellt werden kann.
Weitere Informationen zu den einzelnen Pflichten im Rahmen der Nutzung der
Terra Cloud entnehmen Sie bitte zusätzlich den AGB der Terra Cloud GmbH (Link).
Der Kunde beachtet die allgemeinen Regeln des Datenschutzes, die IP-Vergabe-
richtlinien des RIPE und die allgemeinen Richtlinien im Internet (RFC).
Der Kunde muss regelmäßig die auf den Servern gespeicherten Anwendungsdaten
durch Download sichern.
Kommt der Kunde seinen vereinbarten Verpflichtungen und Zahlungen nach
einmaliger Mahnung nicht nach, ist die CTM-COM GmbH und der Cloud-Betreiber
nicht zu Erbringung von weiteren Leistungen verpflichtet.
Weiterhin ist CTM-COM GmbH zusammen mit dem Cloud Dienstleister berechtigt,
sämtliche Cloud-Dienste einzustellen. Ein Anspruch auf Schadenersatz des Kunden
gegenüber der CTM-COM GmbH oder dem Cloud-Dienstleister besteht nicht.
11. Herstellergarantie
Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie gegenüber
dem Käufer gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen
ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann
ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden. Die uns als Verkäufer
nach Ziff. 9 treffende Gewährleistungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.
12. Sonstige Schadensersatzansprüche
12.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Die vorstehenden Haftungs-
begrenzungen finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich
um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher
vorvertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haften wir infolge leichter
Fahrlässigkeit, so ist der Anspruch auf Ersatz des typisch vorhersehbaren
Schadens begrenzt. Wir haften in diesen Fällen insbesondere nicht für
entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Falle
der culpa in contrahendo nicht für einen Schaden, der das positive Interesse
übersteigt.
12.2 Soweit wir auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften
in Anspruch genommen werden können, wird der Schadensumfang auf den
Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren
Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und / oder
Produktionsausfall sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, wir haben
bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherung
mit einbezogen.
13. Datensicherung
Der Käufer ist zur Sicherung der von ihm auf den Liefergegenstand aufgespielten Daten
durch Überspielung auf externen Datenträger verpflichtet. Anderenfalls haften wir nicht
für die Wiederbeschaffung von Daten.
Dies gilt auch für Produkte, die durch Cloud-Anbieter bereitgestellt werden.
14. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
14.1 Werden durch den Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, insbesondere
Urheberrechte verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Besteller die
Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu untersagen, so sind wir berechtigt
- nicht jedoch verpflichtet - diesen Rechtsmangel durch entsprechende
Veränderung des Liefergegenstandes zu beseitigen.
Hierdurch entstehende Kosten tragen wir.
14.2 Sind wir zu einer Beseitigung des Rechtsmangels nicht in der Lage und / oder trifft
uns bezüglich dieses Rechtsmangels entweder kein Verschulden oder beruht
unser Verschulden nur auf leichter Fahrlässigkeit, so sind Schadensersatz-
ansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung gegenüber uns ausgeschlossen,
sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt. Hiervon unberührt
bleibt das Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung
der nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Besteller durch die Rechts-
verfolgung des Dritten entstanden sind.
14.3 Wird der Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter oder auf
Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch
genommen, so hat er uns hiervon unverzüglich zu informieren.
15. Gerichtsstand und Erfüllungsort
15.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien findet das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss UN - Kaufrechts (CISG)
Anwendung.
15.2 Gegenüber Vollkaufleuten ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden
Ansprüche als Gerichtsstand und Erfüllungsort 64297 Darmstadt vereinbart.
AGB Stand 08-2023